Der Beitrag: Schümli Angriff auf Kaffeerösterei Klingler abgewehrt wurde am Freitag, 18. Januar 2013 veröffentlicht und unter Allgemein abgelegt.

Einstweilige Verfügung gegen Klingler zurückgenommen. Schümli-Kaffee darf wieder verkauft werden.


Mit einer einstweiligen Verfügung des LG Köln wurde uns im September vergangenen Jahres durch den Rechtsanwalt der Firma SCHUEMLI kaffee&maschinen GmbH bei Androhung einer Strafe von bis zu 250.000 Euro verboten, Kaffee mit dem Namen „Schümli“ zu bewerben oder zu verkaufen. Herr Dochat, Geschäftsführer der Firma SCHUEMLI kaffee&maschinen GmbH, lies über seinen juristischen Vertreter erklären, dass er die Marke „SCHUEMLI“ besitze und wir durch die Verwendung dieses Begriffs bei unserem Produkt „Kaffee Schümli“ gegen diese Marke und gegen die Namensrechte seiner Firma verstoßen.

Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht


Bereits im August 2012 erhielten wir von einer Karlsruher Rechtsanwaltskanzlei schriftlich eine Abmahnung wegen Marken- u. Wettbewerbsverstoß. Die Rechtsanwaltskanzlei vertritt die Firma SCHUEMLI kaffee&maschinen GmbH. Der Geschäftsführer dieser Firma, Herr Dochart, sei Inhaber der Wort-/Bildmarke „SCHUEMLI“. Mir als Inhaber der Kaffeerösterei Klingler wurde vorgeworfen, durch die Verwendung des Namens „Schümli“ als Bezeichnung einer unserer Kaffeesorten die von Herrn Dochat geschützte Marke zu verletzen und den Ruf der Firma SCHUEMLI kaffee&maschinen GmbH in unlauterer Weise auszunutzen. Im Weiteren sollten entsprechende Schadensersatzansprüche gegen mich geltend gemacht werden.

Wie es im Rahmen solcher Abmahnverfahren üblich ist, wurde ich aufgefordert eine strafbewährte Unterlasssungserklärung unterschreiben, die mir die Produktion und den Vertrieb von Schümli-Kaffee nachhaltig verbietet.

Aus meiner Sicht konnte der Vorwurf gegen mich nicht bestehen bleiben, schließlich produziert fast jede Kaffeerösterei in Deutschland einen Kaffee mit der Bezeichnung Schümli. Ich habe mich mit meinem „Kaffee Schümli nach Schweizer Art“ weder auf die gegnerische Firma, noch auf deren Produkte bezogen. Dass dieser Kaffee ein Produkt der Kaffeerösterei Klingler ist, kann jeder am Onlineauftritt (https://kaffeeklingler.de) und den Kaffeeverpackungen eindeutig erkennen. Ich beauftragte eine Binger Anwaltskanzlei mit der Vertretung meiner Interessen und legte Widerspruch gegen die schriftliche Abmahnung ein. In Branchenkreisen war zu vernehmen, dass andere Kaffeeröstereien oder Kaffeehändler ebenfalls eine solche Abmahnung bekamen. Nicht jeder hat der Abmahnung widersprochen.

Wie Eingangs bereits geschrieben, trat allerdings nicht die erhoffte Einsicht auf der gegnerischen Seite ein. Vielmehr erhielt ich eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Köln. Damit war eine außergerichtliche Einigung nicht mehr möglich. Seit diesem Zeitpunkt war Kaffee Schümli nicht mehr im Angebot unserer Rösterei erhältlich.

Im Rahmen meiner Recherchen zum Thema Schümli-Kaffee fand ich viele Hinweise darauf, dass Schümli-Kaffee schon in den frühen 1980er Jahren in Kreisen von Kaffeetrinkern und -genießern bekannt war. Mein Rechtsanwalt und ich mussten beweisen, dass Schümli ein sogenannter Gattungsbegriff ist, der eine bestimmte Art von Kaffeeröstung bzw. Kaffeezubereitung beschreibt. Ähnlich wie es mit dem Begriff Espresso oder Cappuccino ist.

Die Recherche durch mich und die juristische Bewertung durch meinen Rechtsanwalt nahmen einige Zeit in Anspruch. Zeit, während der ich den Streitgegenstand, den Kaffee Schümli, nicht produzieren und verkaufen durfte. Im Dezember des letzten Jahres reichte mein Rechtsanwalt die Widerspruchsschrift gegen die einstweilige Verfügung am LG Köln ein.

Nachdem ich die Gerichtskosten beglichen hatte, terminierte das Landgericht Köln auf 10. Januar 2013 die mündliche Verhandlung.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung war relativ schnell zu erkennen, dass der vorsitzende Richter unsere Auffassung der Dinge nachvollziehen kann und sich dieser Auffassung möglicher Weise auch anschließen würde. Der vorsitzende Richter ließ erkennen, dass er die Bezeichnung Schümli durchaus als eine übliche Beschreibung für ein Kaffeegetränk, bzw. eine Kaffeeröstart hält. Um einem Urteil durch das Gericht vorzugreifen, nahm der gegnerische Rechtsanwalt den Antrag auf einstweilige Verfügung zurück und erklärte sich im Namen seines Mandanten bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Entscheidung, mit der ich einverstanden war. Eine Entscheidung, im allerletzten Moment die Notbremse zu ziehen um die Kosten nicht noch weiter in die Höhe zu treiben. Ich gehe davon aus, dass die Sache damit erledigt ist und ich mich wieder vollumfänglich auf meine Arbeit, die Herstellung und den Vertrieb von Kaffee konzentrieren kann. Die rechtliche Auseinandersetzung hat reichlich Zeit und Nerven gekostet.

Mein persönliches Fazit


Ich finde es schade, dass in der heutigen Zeit offensichtlich keiner mehr den Mut oder die Lust hat, zum Telefon zu greifen und Probleme vor einer rechtlichen Auseinandersetzung persönlich zu klären. Viel zu schnell wird meiner Meinung nach die „Abmahnkeule“ geschwungen. Die Möglichkeit dem Rechtsweg zu beschreiten, würde ja auch nach einem persönlichen Gespräch oder einem Brief bestehen, wenn eine Einigung sonst nicht möglich ist.

Nüchtern betrachtet gibt es in diesem konkreten Fall keine Gewinner - außer vielleicht den Rechtsanwälten :-) Ich wurde über Monate in meiner Geschäftstätigkeit behindert, da ich einen Kaffee aus meinem Sortiment nicht verkaufen durfte - mit den entsprechenden Umsatzeinbußen. Und mein Gegner? Der hatte die nicht unerheblichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Ob es ihm, oder seinem Unternehmen wirklich weiterhilft wage ich zu bezweifeln.

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