Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchssteuer. Mit dieser Steuer werden Röstkaffee und Produkte, die aus Röstkaffee hergestellt werden, oder mit Röstkaffee vermischt werden, besteuert. Die Höhe der Kaffeesteuer beträgt 2,19 Euro pro Kilo Röstkaffee und 4,78 Euro pro Kilo löslichem Kaffee. Die Kaffeesteuer ist eine Bundessteuer, die Einnahmen stehen dem Bund in voller Höhe zur Verfügung. Das Steueraufkommen beträgt etwas über einer Milliarde Euro pro Jahr.
Die Kaffeesteuer fällt nur auf das Röstprodukt an. Für Rohkaffee ist keine Kaffeesteuer fällig. Sobald der Kaffee als Röstkaffee in den Handel kommt, wird die Kaffeesteuer in der entsprechenden Höhe fällig. Die Steuer wird durch die Bundeszollverwaltung direkt bei den Kaffeeröstereien erhoben. Als Herstellungsbetriebe sind die Kaffeeröstereien verpflichtet, exakte Aufzeichnungen über die Menge des hergestellten Röstkaffees zu führen und diese regelmäßig monatlich an die Steuerbehörde zu melden. Die Höhe der Kaffeesteuer errechnet die als Kaffeeherstellungsbetrieb bezeichnete Kaffeerösterei aus dem Produkt von Nettoröstmenge und dem Kaffeesteuersatz. Die Kaffeesteuer wird von den Kaffeeröstereien direkt an die Bundeszollverwaltung abgeführt.
Die Kaffeesteuer ist eine sogenannte doppelte Steuer, denn die Höhe der Kaffeesteuer wird zusätzlich mit der Mehrwertsteuer beaufschlagt. Das kennen wir bei vielen Verbrauchssteuern, wie zum Beispiel der Ökosteuer beim Tanken an der Tankstelle.
Koffeinhaltige Waren, die aus anderen EU Ländern von Privatpersonen in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden, sind von der Kaffeesteuer befreit. Allerdings ist die Menge auf den „Privatbedarf“ beschränkt. Der Zoll geht dabei von maximal 10 Kilogramm aus. Außerdem muss die Person den Kaffee persönlich im Ausland abholen. Wird der Kaffee zum Beispiel über den Versandhandel nach Deutschland gebracht, wird auch für Privatpersonen die Kaffeesteuer in gleicher Höhe, also 2,19 Euro pro Kilogramm Röstkaffee, fällig.
Aufsehen erregten in den vergangenen Jahren immer wieder durchgeführte Aktionen des Zolls bei Privatpersonen, die über eine bekannte Internetplattform Röstkaffee und Röstkaffeeprodukte aus dem Ausland eingeführt haben. In der Folge wurden bei einer Reihe von Privathaushalten durch die Zollbehörden Steuerforderungen gestellt und durchgesetzt.
Schon im 18. Jahrhundert gefiel es dem Preußenkönig Friedrich der Große nicht, das sich so viele der gehobenen Gesellschaft zum Kaffee trinken trafen und seine Politik diskutierten. Er etablierte das Kaffeemonopol in Preußen. Nur von ihm eingesetzte Betriebe durften aus dem grünen Rohkaffee Röstkaffee herstellen. Relativ schnell wurde dieses System durch ein Zollsystem bzw. eine Steuer ersetzt. Die Kaffeesteuer war eingeführt.
Später wurden die Abgaben durch den Deutschen Zollverein in ihrer Hähe festgelegt und eingetrieben. Die Kaffeesteuer, damals noch als Zölle geführt, wurden dem Deutschen Reich zur Verfügung gestellt. Nachdem die Kaffeezölle Ende des 19. Jahrhunderts deutlich gesenkt wurden, stiegen sie durch die Finanzreform ab 1909 wieder deutlich an.
Am 22.06.1948 wurde die Kaffeesteuer als Verbrauchssteuer für das vereinigte Wirschaftsgebiet (US-amerikanische und britische Besatzungszone) eingeführt. Ab 1949 wurde die Steuer auch für West-Berlin erhoben. Durch die sehr hohe Kaffeesteuer von bis zu 10 Deutsche Mark pro Kilo entstand im Grenzgebiet zu den Niederlanden ein lukrativer Kaffeeschmuggel, der unter dem Begriff der Aachener Kaffeefront in die Geschichte einging. Nach der Senkung der Kaffeesteuer stieg der Verbrauch in den Haushalten deutlich an und damit insgesamt auch das Aufkommen der Kaffeesteuer für den Bund.
Kaffeesteuer wird heute nur noch in Deutschland, Belgien, Dänemark, Litauen, Norwegen und der Schweiz erhoben.